Ratgeber
Eigentümerversammlung und Beschlüsse. So entscheidet eure Gemeinschaft
Alles, was die Gemeinschaft gemeinsam regelt, wird beschlossen. Meist in der Eigentümerversammlung, manchmal schriftlich. Hier steht, welche Regeln dafür gelten.
Wie oft muss eine Versammlung stattfinden?
Mindestens einmal im Jahr (§ 24 Abs. 1 WEG). Dort werden in der Regel Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung beschlossen. Verlangt mindestens ein Viertel der Eigentümer schriftlich eine weitere Versammlung und nennt den Zweck, muss die Verwaltung einladen (§ 24 Abs. 2 WEG).
Welche Fristen gelten für die Einladung?
Die Einladung kommt in Textform, eine E-Mail reicht also. Zwischen Einladung und Versammlung müssen mindestens drei Wochen liegen (§ 24 Abs. 4 WEG). Jeder Punkt, über den beschlossen werden soll, muss in der Einladung stehen, sonst ist der Beschluss anfechtbar (§ 23 Abs. 2 WEG).
Wie viele müssen kommen?
Seit 2020 ist jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung beschlussfähig, egal wie viele Eigentümer da sind. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG). Enthaltungen zählen nicht mit. Wer nicht kommt, überlässt die Entscheidung den anderen.
Wie viele Stimmen habe ich?
Nach dem Gesetz hat jeder Eigentümer eine Stimme, unabhängig von der Größe seiner Wohnung (§ 25 Abs. 2 WEG). Viele Teilungserklärungen regeln es anders, etwa nach Miteigentumsanteilen oder je Wohnung. Dann gilt die Teilungserklärung. Gehört eine Wohnung mehreren, stimmen sie gemeinsam ab.
Kann ich jemanden schicken?
Ja. Eine Vollmacht braucht Textform (§ 25 Abs. 3 WEG), eine E-Mail an die Verwaltung genügt. Du kannst jede Person bevollmächtigen, wenn die Teilungserklärung das nicht einschränkt.
Geht die Versammlung auch online?
Ja, auf zwei Wegen. Die Gemeinschaft kann beschließen, dass Eigentümer per Video an einer Versammlung vor Ort teilnehmen und abstimmen können (§ 23 Abs. 1 WEG). Für eine rein virtuelle Versammlung ohne Versammlungsort braucht es drei Viertel der abgegebenen Stimmen, und der Beschluss gilt höchstens drei Jahre (§ 23 Abs. 1a WEG). Wird das vor 2028 beschlossen, muss bis einschließlich 2028 trotzdem einmal im Jahr eine Präsenzversammlung stattfinden, außer alle verzichten einstimmig darauf (§ 48 Abs. 6 WEG).
Was ist ein Umlaufbeschluss?
Ein Beschluss ohne Versammlung, in Textform. Er kommt nur zustande, wenn alle Eigentümer zustimmen (§ 23 Abs. 3 WEG). Die Gemeinschaft kann in einer Versammlung beschließen, dass für einen bestimmten Punkt später eine Mehrheit im Umlauf genügt. Das ist praktisch, wenn etwa ein Angebot noch fehlt.
Wo finde ich alte Beschlüsse?
Über jede Versammlung wird unverzüglich eine Niederschrift angefertigt (§ 24 Abs. 6 WEG). Alle Beschlüsse stehen zusätzlich in der Beschluss-Sammlung, die die Verwaltung dauerhaft führt (§ 24 Abs. 7 und 8 WEG). Du darfst beides jederzeit einsehen (§ 18 Abs. 4 WEG).
Ich bin mit einem Beschluss nicht einverstanden. Was kann ich tun?
Ein Beschluss gilt, bis ein Gericht ihn aufhebt. Wer ihn angreifen will, muss innerhalb eines Monats nach der Versammlung Klage erheben und sie innerhalb von zwei Monaten begründen (§ 45 WEG). Die Klage richtet sich gegen die Gemeinschaft (§ 44 Abs. 2 WEG). Nach Ablauf der Frist ist der Beschluss bestandskräftig. Nur nichtige Beschlüsse, etwa solche, für die der Gemeinschaft die Zuständigkeit fehlt, sind auch später noch angreifbar.
Mit Saleo
Einladung, Tagesordnung und Beschluss-Sammlung liegen in Saleo OS an einem Ort, und über die App kannst du auch per Video teilnehmen.
Dieser Ratgeber erklärt die allgemeine Rechtslage, Stand September 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.