Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Saleo Property Management GmbH, Hohenstaufenstraße 3, 65189 Wiesbaden (nachfolgend „Saleo“) und ihren Kunden über
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die Verwaltung einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (WEG-Verwaltung) und
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die Verwaltung einzelner vermieteter Wohnungen im Auftrag ihres Eigentümers (Mietverwaltung).
(2) Kunde der WEG-Verwaltung ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Kunde der Mietverwaltung ist der Eigentümer der jeweiligen Wohnung.
(3) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere im Verwaltervertrag und im Mietverwaltungsvertrag, haben Vorrang vor diesen Bedingungen.
(4) Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn Saleo ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.
§ 2 WEG-Verwaltung
(1) Saleo übernimmt die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Dazu gehören insbesondere die Einberufung und Leitung der Eigentümerversammlung, die Niederschrift und die Führung der Beschluss-Sammlung, die Aufstellung von Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht, der Einzug des Hausgelds und die Führung der Konten der Gemeinschaft, die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einschließlich der Beauftragung und Überwachung von Handwerkern, die Abwicklung von Versicherungsfällen sowie die Vertretung der Gemeinschaft im gesetzlichen Umfang.
(2) Den Leistungsumfang im Einzelnen, insbesondere besondere Leistungen gegen gesonderte Vergütung, regelt der Verwaltervertrag.
§ 3 Mietverwaltung
(1) Saleo verwaltet die vermietete Wohnung im Namen und für Rechnung des Eigentümers. Dazu gehören, soweit vereinbart, die Überwachung des Mieteingangs, die Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter, die Korrespondenz mit dem Mieter, die Wohnungsübergabe bei Ein- und Auszug mit Protokoll sowie die Begleitung von Mieterwechseln.
(2) Im Rahmen der Mietverwaltung darf Saleo die Mieter der Wohnung direkt anschreiben.
(3) Den Leistungsumfang im Einzelnen regelt der Mietverwaltungsvertrag.
§ 4 Die App Saleo OS
(1) Saleo stellt den Eigentümern, Mietern und Beiräten der von ihr verwalteten Gemeinschaften die App Saleo OS als Web-Anwendung und als App für iOS kostenlos zur Verfügung. Die App ist ein Hilfsmittel der Verwaltung. Sie wird weder verkauft noch lizenziert, für ihre Nutzung fällt kein Entgelt an, und in ihr können keine Leistungen gekauft, gebucht oder freigeschaltet werden.
(2) Zugang erhalten Nutzer durch Einladung der Verwaltung. Zugangsdaten sind geheim zu halten und vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
(3) Nutzer dürfen keine rechtswidrigen Inhalte einstellen und müssen die Rechte anderer wahren. Die Verwaltung kann gemeldete Inhalte entfernen.
(4) Saleo bemüht sich um eine möglichst hohe Verfügbarkeit der App, schuldet aber keine unterbrechungsfreie Verfügbarkeit. Gesetzliche Pflichten der Verwaltung erfüllt Saleo unabhängig davon, ob die App erreichbar ist.
§ 5 Vergütung und Zahlung
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Verwaltervertrag oder dem Mietverwaltungsvertrag. Alle Preise sind Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Vergütung der WEG-Verwaltung schuldet die Gemeinschaft, die Vergütung der Mietverwaltung der beauftragende Eigentümer.
(3) Die Vergütung wird monatlich per SEPA-Lastschrift eingezogen. Die Fälligkeit regelt der jeweilige Vertrag.
(4) Preiszusagen, die für einen bestimmten Kundenkreis ausdrücklich als dauerhaft bezeichnet werden, gelten für die Laufzeit des jeweiligen Vertrages unverändert.
§ 6 Laufzeit, Abberufung und Kündigung
(1) Saleo wird durch Beschluss der Wohnungseigentümer für höchstens fünf Jahre zum Verwalter bestellt, bei der ersten Bestellung nach Begründung von Wohnungseigentum für höchstens drei Jahre. Die Gemeinschaft kann Saleo jederzeit abberufen. Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2) Der Mietverwaltungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden, sofern der Vertrag keine für den Eigentümer günstigere Regelung enthält.
(3) Bei Vertragsende gibt Saleo alle Unterlagen, Daten und Zugänge heraus, bei der WEG-Verwaltung an die Gemeinschaft oder den von ihr bestimmten neuen Verwalter, bei der Mietverwaltung an den Eigentümer.
(4) Kündigungen bedürfen der Textform.
§ 7 Widerrufsrecht
Ist der Kunde Verbraucher, steht ihm bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist Verbraucher, wenn ihr mindestens ein Verbraucher angehört. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung, die Saleo mit dem Vertrag übergibt.
§ 8 Datenschutz
(1) Saleo verarbeitet personenbezogene Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.
(2) Soweit Saleo personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag über die Auftragsverarbeitung.
§ 9 Haftung
(1) Saleo haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Saleo, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Saleo nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 10 Änderungen dieser Bedingungen
(1) Saleo kann diese Bedingungen ändern, wenn dies zur Anpassung an geänderte Gesetze oder Rechtsprechung erforderlich ist.
(2) Saleo kündigt Änderungen mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform an und weist auf die geänderten Regelungen hin. Der Kunde kann den Änderungen widersprechen. Widerspricht er, kann jede Partei den Vertrag zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens kündigen; bis dahin gelten die bisherigen Bedingungen weiter. Schweigen des Kunden gilt nicht als Zustimmung.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Wiesbaden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Stand: 21.09.2026 · Version 2.0
Bei Fragen zu diesen Bedingungen wenden Sie sich bitte an legal@saleo-pm.de.